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Beurlaubung vom Unterricht

Aus welchem Grund kann mein Kind vom Unterricht beurlaubt werden?

Schulbesuchsordnung des Freistaates Sachsen: § 4 Beurlaubung

(1) Ein Schüler kann nur in besonderen Ausnahmefällen vom Schulbesuch beurlaubt werden. Die Beurlaubung soll rechtzeitig schriftlich bei der Schule beantragt werden. Antragsberechtigt ist der volljährige Schüler, im Falle der Minderjährigkeit die Erziehungsberechtigten sowie in Fällen des § 5 auch der Ausbildende, der Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigte.